Satzung

§ 1
Der Verein trägt den Namen: „Villa Musenkuss“.
Der Sitz des Vereins ist: 04435  Schkeuditz.


§ 2
Er soll in das Vereinsregister des Kreisgerichtes des Landkreises Leipzig eingetragen werden, nach der Eintragung führt er im Namen den Zusatz „e.V.“.


§ 3
Der Verein ist ein Interessenverband und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er setzt sich ein für ein vielfältiges Angebot kulturell-ästhetischer Bildung und fördert es in seinen regional bestimmten und übergreifenden Inhalten, Formen und Strukturen.

Der Verein ist tätig als freier Träger der Jugendhilfe (gemäß Kinder- u. Jugendhilfegesetz) und hat den Charakter eines musischen sozio-kulturellen Zentrums.

Der Verein verfolgt seinen Zweck insbesondere durch:

  • Leisten eines aktiven Beitrages für sinnvolle, musische Freizeitbeschäftigung von Kindern, Jugendlichen und Familien als Beitrag im Kampf gegen Extremismus, Kriminalität und Rassenhass.
    Neben den Bildungsaufgaben auf dem Gebiet der Musik, des Tanzes, des Theaters und des kreativen Gestaltens bestehen weitergehende Freizeitangebote in vielfältiger Art.
    Je nach materiellem Aufwand sind Unterrichtsangebote entsprechend einer Gebührenordnung kostenpflichtig. Offene Freizeitangebote sind dagegen gebührenfrei.
  • Förderung von Maßnahmen kulturell-ästhetischer Kinder- und Jugendbildung und berufsbegleitender Fortbildung für Erzieher
  • Unterstützung und Initiierung von Projekten und Veranstaltungen der kulturellen Bildung, insbesondere für Kinder und Familien, die u.a. in eigenen Räumlichkeiten durchgeführt werden
  • Förderung der Integration von Künstlern in die kulturelle Bildungsarbeit
  • Förderung von nationalen und internationalen Verbindungen in der kulturellen Jugendbildung
  • Kooperation mit Vereinen, Verbänden und Interessengemeinschaften, die kulturelle und künstlerische Satzungszwecke verwirklichen.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person, aber auch jede nicht rechtsfähige Personenvereinigung werden, wenn sie die Aufgaben und Ziele des Vereins aktiv fördern will und kann.

Der Verein hat ordentliche, korporative, fördernde und korrespondierende Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

Kindern ist die Mitgliedschaft gestattet.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch schriftliche, an den Vorstand gerichtete Austrittserklärung;
  • mit dem Tod des Mitgliedes;
  • durch Ausschluss aus dem Verein.

Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Das betroffene Mitglied kann innerhalb einer Frist von 3 Monaten schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über Annahme oder Ablehnung der Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

In den Mitgliederversammlungen haben die ordentlichen Mitglieder jeweils eine Stimme. Weitere Mitglieder können beratend teilnehmen.

Korporative Mitglieder können sonstige Vereinigungen sein, auch wenn sie an sich andere Interessen verfolgen. Näheres wird im Einzelfall vom Vorstand vertraglich geregelt.

Wer die Bestrebungen des Vereins unterstützt, ohne ordentliches Mitglied zu sein, kann als förderndes Mitglied geführt werden. Dies entscheidet der Vorstand.

Der Vorstand kann Personen und Vereinigungen zu korrespondierenden Mitgliedern ernennen, wenn dies im Interesse des Vereins liegt.

Der Vorstand kann Personen, die sich um die Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

Über Streichungen und Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

Organe

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand


§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) die Beschlussfassung über die endgültige Tagesordnung;
b) die Festlegung der Höhe der Beiträge der ordentlichen und korporativen Mitglieder sowie für die Festsetzung der Höhe der jährlich durch diese Mitglieder zu erbringenden Arbeitsstunden bzw. einer ersatzweisen Leistung in Geld;
c) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
d) die Verabschiedung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplanes.

Die Mitgliederversammlung beschränkt sich in der Regel auf richtungsweisende Beschlüsse und verweist die zu ihrer Durchführung erforderlichen Beratungen und Entscheidungen im Übrigen weitgehend an den Vorstand. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird mindestens vier Wochen vorher durch den Vorstandsvorsitzenden schriftlich einberufen. Ihr wesentlicher Inhalt ist mit einer vorläufigen Tagesordnung bekannt zu geben.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen einschließlich Kandidatenvorschlägen für Neuwahlen 14 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung vorliegen und begründet sein.

Zur Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Stimmberechtigt sind:
a) alle ordentlichen Mitglieder;
b) die korporativen Mitglieder, gemäß vertraglicher Vereinbarungen

Für eine Satzungsänderung oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ (drei Viertel) der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich vorliegen.

Im Übrigen genügt einfache Stimmenmehrheit, soweit nicht anderes vereinbart ist.

Über die Mitgliederversammlung und ist ein Protokoll zu führen, das von Schriftführer und Vorsitzenden zu unterschreiben ist.


§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden und gegebenenfalls dem/der zweiten Vorsitzenden und mindestens zwei, jedoch maximal sieben Personen. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Über gefasste Beschlüsse des Vorstandes wird Protokoll geführt und von Protokollführer und Vorsitzenden unterschrieben.


§ 7 Finanzierung

Der Verein finanziert sich aus:
a) Mitgliedsbeiträgen
b) Spenden
c) sonstigen Einnahmen.


§ 8 Verwendung der Mittel des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es dürfen keine Personen oder Körperschaften durch Zuwendungen, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- oder Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband Soziokultur Sachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 9 Schlussbestimmungen

Die Bestimmungen dieser Satzung treten mit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 15. November 2002 in Schkeuditz beschlossen.

Die geänderte Fassung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 02. Oktober 2020 in Kraft.

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